- Gesetzliche Schutzfristen (§§ 3, 6 MuSchG)
- Vor der Entbindung: Die letzten 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin (keine Arbeitspflicht, es sei denn, die Frau erklärt ausdrücklich ihre Bereitschaft dazu – jederzeit widerrufbar).
- Nach der Entbindung: 8 Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder bei Behinderung des Kindes auf 12 Wochen verlängert). Absolute Beschäftigungsverbote!
- Abrechnung
Erfassung mit Ausfallschlüssel MU in DATEV; Beginn des Mutterschaftsgeldes der GKV (§ 19 MuSchG) und des AG-Zuschusses (§ 20 MuSchG).
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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