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Wie sind die gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung nach §§ 3 und 6 MuSchG in der Lohnabrechnung zu erfassen?

  • Gesetzliche Schutzfristen (§§ 3, 6 MuSchG)
    1. Vor der Entbindung: Die letzten 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin (keine Arbeitspflicht, es sei denn, die Frau erklärt ausdrücklich ihre Bereitschaft dazu – jederzeit widerrufbar).
    2. Nach der Entbindung: 8 Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder bei Behinderung des Kindes auf 12 Wochen verlängert). Absolute Beschäftigungsverbote!
  • Abrechnung

    Erfassung mit Ausfallschlüssel MU in DATEV; Beginn des Mutterschaftsgeldes der GKV (§ 19 MuSchG) und des AG-Zuschusses (§ 20 MuSchG).

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