- Grundsatz
Geldzahlungen zum Dienstjubiläum sind ab dem ersten Euro voll steuer- und sozialversicherungspflichtig! Es hält sich hartnäckig der historische Mythos, Jubiläumsgelder zum 10-, 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläum seien steuerfrei. Diese frühere Steuerbefreiung wurde bereits vor Jahrzehnten komplett abgeschafft! Jede Barzuwendung (Jubiläumsgeld, Prämie, Bonus) anlässlich eines Arbeitnehmer- oder Firmenjubiläums ist voll lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn (Abrechnung als sonstiger Bezug nach der Jahreslohnsteuertabelle gemäß § 39b Abs. 3 EStG; bei einem Jubiläum ab 60 Monaten Betriebszugehörigkeit kam bis Ende 2024 ggf. die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG in Betracht, die seit 2025 nur noch über die Einkommensteuererklärung des Mitarbeiters läuft!) sowie voll sozialversicherungspflichtige Einmalzahlung nach § 23a SGB IV (bis zur SV-Luft).
Welche 3 steuer- und SV-freien Gestaltungsmöglichkeiten gibt es beim Dienstjubiläum des Mitarbeiters?
- Sachgeschenk bis 60,00 Euro brutto als Aufmerksamkeit (R 19.6 Abs. 1 LStR): Ein persönliches Dienstjubiläum des Mitarbeiters (z. B. 5, 10, 20, 25 Jahre Betriebszugehörigkeit) gilt als besonderes persönliches Ereignis! Ein Sachgeschenk (Blumen, Weinpräsent, Uhr, Buch oder ZAG-konformer Gutschein) bis zu 60,00 Euro inkl. USt ist als Aufmerksamkeit komplett steuer- und SV-frei (zusätzlich zum regulären monatlichen 50-€-Sachbezug!).
- Bewirtung zu Ehren des Jubilars bis 110,00 Euro pro Gast (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR): Richtet der Arbeitgeber zu Ehren eines einzelnen Jubilars (oder eines ausscheidenden Mitarbeiters) einen Empfang/Essen im Betrieb aus, gilt dies als gesellschaftliche Veranstaltung des Arbeitgebers, die bis zu 110,00 Euro brutto pro teilnehmendem Gast (inkl. Familienangehörigen des Jubilars) steuer- und SV-frei bleibt!
- Teures Jubiläums-Sachgeschenk über 60,00 Euro (Pauschalsteuer nach § 37b Abs. 2 EStG): Schenkt der Arbeitgeber zum 25-jährigen Jubiläum eine hochwertige Uhr im Wert von 1.000 €, kann er die Lohnsteuer mit 30 % nach § 37b Abs. 2 EStG pauschal übernehmen (in der SV bleibt das Geschenk nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 SvEV jedoch beitragspflichtig).
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsgrundlagen
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