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Wann ist eine einmalige Kapitalabfindung von kleinen bAV-Anwartschaften (Kleinbetragsrenten nach § 3 BetrAVG) bei Austritt zulässig?

  • Gesetzliche Bagatellgrenze für Kleinbetragsrenten (§ 3 BetrAVG)

    Ergibt sich bei Erreichen der Altersgrenze oder beim Ausscheiden aus dem Unternehmen eine monatliche Betriebsrente, die den Grenzwert von 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (für das Jahr 2026 ca. 36,00 bis 38,00 Euro monatlich) nicht übersteigt, darf der Versorgungsträger mit Zustimmung des Berechtigten die Anwartschaft einmalig kapitalabfinden (einmalige Auszahlung des Barwerts).

  • Sozialversicherungs- und steuerliche Behandlung der Abfindung

    Die einmalige Kapitalabfindung fließt in der Lohn- bzw. Rentenabrechnung als sonstiger Bezug in die Steuerberechnung ein und unterliegt – sofern es sich um eine Direktversicherung handelte – voll der Beitrags- und Steuerpflicht im Auszahlungsmonat.

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