- Klare Abgrenzung zu VWL
Während normale vermögenswirksame Leistungen (Bausparvertrag, ETF-Sparplan nach dem 5. VermBG) voll steuer- und beitragspflichtig sind, fördert § 3 Nr. 39 EStG die direkte Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmer am Unternehmen ihres Arbeitgebers (sog. Mitarbeiterkapitalbeteiligung, z. B. Belegschaftsaktien, Genossenschaftsanteile, GmbH-Geschäftsanteile oder Genussrechte).
- Anhebung des Jahresfreibetrags auf 2.000,00 Euro (Zukunftsfinanzierungsgesetz ab 2024)
Der Vorteil des Arbeitnehmers aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers ist nach § 3 Nr. 39 Satz 1 EStG bis zu einem Freibetrag von 2.000,00 Euro im Kalenderjahr komplett steuerfrei und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV sozialversicherungsfrei!
Welche strengen Voraussetzungen gelten für die 2.000-Euro-Steuerfreiheit (Zusätzlichkeit vs. Entgeltumwandlung)? 1. Gruppenangebot für alle Mitarbeiter (§ 3 Nr. 39 Satz 2 EStG): Die Beteiligung muss mindestens allen Arbeitnehmern offenstehen, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. 2. Unterschied zwischen Steuer und SV bei Gehaltsumwandlung:
- Wird die Vermögensbeteiligung ZUSÄTZLICH zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, sind die vollen 2.000,00 Euro sowohl steuerfrei als auch sozialversicherungsfrei!
- Erfolgt die Finanzierung durch Entgeltumwandlung (Barlohnumwandlung), ist dies für den vollen Betrag bis 2.000 € nach dem neugefassten § 3 Nr. 39 EStG zwar steuerlich zulässig (bzw. unter Beachtung der Haltefristen), in der Sozialversicherung ist eine Beitragsfreiheit bei Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV jedoch ausgeschlossen, soweit Zusätzlichkeit gefordert wird!
- Aufgeschobene Besteuerung bei Start-ups und KMU (§ 19a EStG)
Übersteigt der Wert der übertragenen Unternehmensanteile den Freibetrag von 2.000,00 Euro, ermöglicht § 19a EStG bei Kleinstunternehmen, KMU und Wachstumsunternehmen (bis 1.000 Mitarbeiter / 100 Mio. € Jahresumsatz), dass dieser übersteigende geldwerte Vorteil (der sog. „Dry Income“) zunächst nicht im Übertragungsmonat lohnversteuert werden muss, sondern die Lohnbesteuerung erst bei einem späteren Verkauf der Anteile, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder spätestens nach 15 Jahren stattfindet (in der Sozialversicherung fällt der Beitrag auf den 2.000 € übersteigenden Teil hingegen sofort im Übertragungsmonat bis zur BBG an!).
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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