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Welche strengen steuerlichen Regeln (verdeckte Gewinnausschüttung / vGA) gelten für die betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung, U-Kasse, Pensionszusage) eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers?

  • Kann ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG (Direktversicherung) nutzen? Ja! Da auch ein zu 100 % beteiligter, sozialversicherungsfreier Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH steuerrechtlich Arbeitnehmer der GmbH ist (§ 1 LStDV), steht ihm im ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse I–V) der volle steuerfreie Höchstbetrag von 8 Prozent der BBG der allgemeinen Rentenversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG für eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zu!

  • Die große Gefahr bei beherrschenden GGF

    Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG): Damit das Finanzamt die bAV-Beiträge der GmbH für einen Gesellschafter-Geschäftsführer als Betriebsausgabe und steuerfreie bAV anerkennt (und nicht als verdeckte Gewinnausschüttung verwirft!), müssen die strengen Kriterien des Fremdvergleichs der BFH-Rechtsprechung und BMF-Schreiben eingehalten werden:

  • Die 4 wichtigsten vGA-Prüfkriterien für GGF-Versorgungen (insb. bei arbeitgeberfinanzierten Zusagen)
    1. Schriftlicher Gesellschafterbeschluss vorab: Jede Erteilung oder Erhöhung einer bAV für einen Geschäftsführer muss zwingend VORab durch einen förmlichen Beschluss der Gesellschafterversammlung genehmigt und im Geschäftsführervertrag schriftlich dokumentiert werden.
    2. Betriebliche und persönliche Probezeit (Wartezeit): Bei einer neu gegründeten GmbH (Unternehmensprobezeit meist 5 Jahre) bzw. einem neu bestellten GGF (persönliche Probezeit 2 bis 3 Jahre) erkennt das Finanzamt eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage erst nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit an! Wichtige Ausnahme bei echter Entgeltumwandlung: Finanziert der GGF die Direktversicherung aus seinem eigenen, ohnehin angemessenen laufenden Bruttogehalt per Entgeltumwandlung, ist nach der Finanzverwaltung in der Regel keine mehrjährige Probezeit erforderlich!
    3. Erdienbarkeit (10-Jahres-Frist bei beherrschenden GGF): Zwischen dem Zeitpunkt der Zusage und dem vereinbarten Pensionsalter (bei Neuzusagen mindestens 67. Lebensjahr nach R 6a Abs. 8 EStR) müssen bei einem beherrschenden GGF noch mindestens 10 Jahre aktiver Dienstzeit liegen (und die Zusage muss vor Vollendung des 60. Lebensjahres erteilt werden).
    4. Angemessenheit (75-%-Überversorgungsgrenze): Die bAV darf zusammen mit sonstigen Rentenansprüchen maximal 75 % der letzten Aktivbezüge erreichen.
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BFH, Urteil vom 20.05.2015 – I R 17/14 (Erdienbarkeitszeitraum bei Entgeltumwandlung eines GGF)§ 8 KSTG§ 3 EStG

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