- Aufmerksamkeiten im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse (R 19.6 Abs. 2 LStR)
Neben den Geschenken aus persönlichem Anlass (R 19.6 Abs. 1 LStR bis 60 €) regelt R 19.6 Abs. 2 der Lohnsteuer-Richtlinien jene Sachleistungen am Arbeitsplatz, die zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und zur Förderung des Betriebsklimas gehören und deshalb schon begrifflich KEIN Arbeitslohn sind (sie verbrauchen daher auch NICHT die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG!).
- Getränke und Genussmittel zum Verzehr im Betrieb (R 19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR – unbegrenzt steuerfrei!)
Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern im Büro, in der Werkstatt oder im Pausenraum unentgeltlich oder verbilligt Getränke (Kaffee, Tee, Mineralwasser, Säfte, Milch) und Genussmittel (Obstkorb, Kekse, Gebäck, Süßigkeiten) zum Verzehr im Betrieb zur Verfügung, ist dies in unbegrenzter Höhe komplett steuer- und sozialversicherungsfrei!
Wo liegt die Grenze (Kein Vollwert-Mittagessen als „Genussmittel“)? Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 03.07.2019 (VI R 36/17) sind unbelegte Brötchen/Backwaren nebst Heißgetränken am Morgen noch steuerfreie Genussmittel; ein komplettes kostenloses Frühstücksbuffet mit Aufschnitt/Käse oder täglich kostenlos gelieferte Pizza/Salate ohne besonderen Anlass sind hingegen vollwertige Mahlzeiten und müssen mit dem amtlichen Sachbezugswert versteuert werden!
- Arbeitsessen bei außergewöhnlichem Arbeitseinsatz bis 60,00 Euro (R 19.6 Abs. 2 Satz 2 LStR)
Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung, Projekt-Sonderschicht am Abend, Serverausfall oder Inventur am Wochenende) im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs unentgeltlich überlässt, gehören NICHT zum Arbeitslohn, wenn ihr Wert 60,00 Euro brutto je Arbeitnehmer und Mahlzeit nicht übersteigt (Beleg mit Namen der Teilnehmer und Anlass wie „Projekt-Sondersitzung Jahresabschluss“ für die Buchhaltung aufbewahren!).