- Gesetzliche Steuer- und Beitragsfreiheit für typische Berufskleidung (§ 3 Nr. 31 EStG)
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung typischer Berufskleidung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist komplett steuer- und sozialversicherungsfrei. Nicht begünstigt ist hingegen normale bürgerliche Kleidung (z. B. ein dunkler Business-Anzug, weiße Bluse oder schwarze Schuhe für Bank- oder Büroangestellte), die auch im privaten Alltag getragen werden kann – selbst wenn der Arbeitgeber das Tragen im Dienst vorschreibt!
- Wann liegt steuerfreie „typische Berufskleidung“ vor? 1. Arbeitsschutzkleidung
Kleidung, die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft oder aus hygienischen Gründen zur Ausübung des Berufs zwingend erforderlich ist (z. B. Sicherheitsschuhe, Schutzhelm, Warnweste, Schnittschutzhose, Laborkittel, OP-/Praxiskleidung, Kochjacke, Blaumann/Latzhose). 2. Uniformen und Kleidung mit dauerhaftem Firmenlogo (Corporate Fashion): Normale Kleidungsstücke (wie Poloshirts, Softshelljacken oder Pullover) werden steuerlich dann als nicht steuerbarer Arbeitslohn (eigenbetriebliches Interesse) bzw. typische Berufskleidung anerkannt, wenn durch ein dauerhaft und deutlich sichtbar angebrachtes Firmenemblem/Logo sowie einheitliches Auftreten des Teams eine private Nutzung im Alltag praktisch ausgeschlossen erscheint.
Wie werden Reinigungskosten abgerechnet?
- Lässt der Arbeitgeber die typische Berufskleidung/Schutzkleidung auf eigene Kosten durch eine Wäscherei reinigen, ist dies steuer- und SV-frei.
- Wäscht der Mitarbeiter echte Schutz-/Hygienekleidung (z. B. im Handwerk, Pflege, Gastronomie) nachweislich in seiner privaten Waschmaschine zu Hause, kann ihm der Arbeitgeber die tatsächlichen Waschmaschinenkosten (anhand der von den Verbraucherzentralen ermittelten Erfahrungswerte pro Waschgang nach § 3 Nr. 50 EStG) steuerfrei als Auslagenersatz erstatten. Eine ungeprüfte monatliche „Waschgeld-Pauschale“ ohne Berechnungsgrundlage ist hingegen nach § 3 Nr. 31 Halbsatz 2 EStG voll steuer- und beitragspflichtig!
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BFH, Urteil vom 18.04.1991 – IV R 13/90 (Abgrenzung bürgerlicher Kleidung von typischer Berufskleidung)§ 3 EStG
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