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Wie wird der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro pro Jahr bei Mitarbeiterrabatten (Belegschaftshandel) nach § 8 Abs. 3 EStG berechnet?

  • Gesetzliche Privilegierung eigener Waren und Dienstleistungen (§ 8 Abs. 3 EStG)

    Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen unentgeltlich oder verbilligt, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden (d. h. es handelt sich um die regulären Produkte, die das Unternehmen am Markt an Endkunden verkauft!), gilt statt der 50-€-Sachbezugsfreigrenze die günstigere Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG (sofern der Arbeitgeber nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert).

  • Die 2-stufige Berechnungsformel (4 % Bewertungsabschlag + 1.080 € Jahresfreibetrag)
    1. Ermittlung des Endpreises und Abzug von 4 %: Maßgeblich ist der Endpreis (inkl. Umsatzsteuer), zu dem der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die konkrete Ware fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Dieser Endpreis wird zunächst pauschal um 4 Prozent gemindert!
    2. Abzug des vom Mitarbeiter gezahlten Kaufpreises: Vom geminderten Endpreis (96 %) wird das abgezogen, was der Arbeitnehmer selbst bezahlt hat = verbleibender Preisvorteil.
    3. Abzug des jährlichen Rabattfreibetrags von 1.080,00 Euro: Sämtliche Preisvorteile nach § 8 Abs. 3 EStG sind bis zu einem Gesamtfreibetrag von 1.080,00 Euro im Kalenderjahr komplett steuer- und sozialversicherungsfrei! Nur der 1.080,00 € im Jahr übersteigende Teil muss versteuert und verbeitragt werden.
  • Gilt der 1.080-€-Freibetrag auch für Konzern-Rabatte von Schwester-/Muttergesellschaften? Nein! Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt § 8 Abs. 3 EStG ausschließlich für Waren und Dienstleistungen des eigenen Arbeitgebers (Vertragspartners des Arbeitsvertrags). Rabatte von Konzernschwestergesellschaften sind Dritt-Rabatte und fallen unter § 8 Abs. 2 EStG (50-€-Freigrenze)!

Praxisbeispiel

Ein Bekleidungshändler verkauft einen Anzug im Laden für regulär 1.000,00 € und überlässt ihn seinem Mitarbeiter mit 50 % Personalrabatt für 500,00 € Kaufpreis. Rechnung: Endpreis 1.000,00 € abzüglich 4 % Bewertungsabschlag (40,00 €) = 960,00 € maßgeblicher Wert. Abzüglich gezahlter 500,00 € = 460,00 € geldwerter Vorteil. Da 460,00 € innerhalb des Jahres-Rabattfreibetrags von 1.080,00 € liegen, fällt 0,00 € Steuer und SV an (Restfreibetrag für das restliche Jahr = 620,00 €).

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BFH, Urteil vom 15.01.2020 – VI R 32/18 (Keine Anwendung des § 8 Abs. 3 EStG bei Rabatten durch Konzerngesellschaften)§ 8 EStG

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