Zurück zur Übersicht

Welche Voraussetzungen gelten für den unbegrenzt steuer- und sozialversicherungsfreien Kindergartenzuschuss (Kita-Zuschuss) nach § 3 Nr. 33 EStG?

  • Einer der mächtigsten Gehaltsbausteine ohne Betragsobergrenze (§ 3 Nr. 33 EStG)

    Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung!) von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (Kinderkrippen, Kindertagesstätten, qualifizierte Tagesmütter/Kindertagespflege außerhalb des eigenen Haushalts) sind nach § 3 Nr. 33 EStG in unbegrenzter Höhe zu 100 % steuerfrei und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV sozialversicherungsfrei!

  • Die 4 strengen gesetzlichen Bedingungen für die Steuerfreiheit
    1. Das Kind ist noch nicht schulpflichtig (R 3.33 Abs. 3 LStR): Die Steuerfreiheit endet exakt mit dem Tag der tatsächlichen Einschulung des Kindes in die 1. Klasse (für den Schulhort nach der Einschulung ist § 3 Nr. 33 EStG nicht mehr anwendbar!).
    2. Strikte Zusätzlichkeit (§ 8 Abs. 4 EStG): Der Zuschuss muss zwingend zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden; eine Gehaltsumwandlung (Reduzierung des bisherigen Bruttogehalts zugunsten eines Kita-Zuschusses) ist steuerschädlich und führt zur vollen Steuer- und Beitragspflicht!
    3. Original-Gebührenbescheid / Rechnung in der Personalakte (R 3.33 Abs. 4 Satz 2 LStR): Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die tatsächlichen Betreuungskosten (Elternbeitragsbescheid der Stadt/Kita + Zahlungsnachweis) im Original bzw. elektronisch für das Lohnkonto nachweisen.
    4. Keine Doppelerstattung bei beiderseits berufstätigen Eltern: Erstattet der Arbeitgeber die Kosten, sollte auf dem Bescheid vermerkt bzw. vom Mitarbeiter schriftlich bestätigt werden, dass der andere Elternteil nicht gleichzeitig bei seinem Arbeitgeber für dasselbe Kind denselben Rechnungsbetrag steuerfrei erstattet bekommt.
Praxisbeispiel

Ein Mitarbeiter zahlt für die Kinderkrippe seines 2-jährigen Sohnes monatlich 280,00 € Elternbeitrag und 70,00 € Essensgeld (= 350,00 € gesamt). Statt einer regulären Brutto-Gehaltserhöhung von 350 € (von der beim Mitarbeiter nur ca. 180 € netto ankämen und die den Arbeitgeber inkl. AG-SV rund 420 € kosten würde) zahlt der Arbeitgeber 350,00 € Kita-Zuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG: Beim Mitarbeiter kommen volle 350,00 € netto an, und der Arbeitgeber zahlt exakt 350,00 € ohne einen Cent SV-Aufschlag!

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BFH, Urteil vom 19.09.2012 – VI R 54/11 (Unzulässigkeit von Barlohnumwandlungen beim Kindergartenzuschuss)§ 3 EStG

Mitarbeiter für Payroll gesucht

Fachkompetenz in der Entgeltabrechnung und Interesse an modernen DATEV-Workflows? Wir verstärken unser Team für flexible Remotearbeit.

Offene Stellen ansehen

Entgeltabrechnung digital auslagern

Digital Payroll Services übernimmt die monatliche Lohnbuchhaltung für Unternehmen in ganz Deutschland.

DATEV-Verarbeitung im deutschen Rechenzentrum 100% GoBD- & DSGVO-konform Pünktliche Übermittlung aller SV-Meldungen
Leistungen entdecken

Brutto-Netto- und SV-Rechner

Lohnsteuer, Arbeitgeber-Gesamtkosten und Nettoauszahlungen für Vollzeit, Teilzeit und Minijobs online kalkulieren.

Zum Rechner wechseln

Über Digital Payroll Services

Informationen über Unternehmensausrichtung, digitale Infrastruktur und standortunabhängige Mandantenbetreuung.

Mehr erfahren
Laufende Entgeltabrechnung abgeben? Digital, termingerecht und rechtssicher nach DATEV-Standard – ab 34 € pro Mitarbeiter/Monat. Lohnabrechnung abgeben? Ab 34 € / Mitarbeiter.
Kosten berechnen

Laufende Lohnabrechnung abgeben?

Digital, termingerecht und rechtssicher nach DATEV-Standard – bereits ab 34 € pro Mitarbeiter und Monat. Berechnen Sie Ihren monatlichen Festpreis direkt online.

Festpreis berechnen