Schnelle S-Pedelecs (> 25 km/h bis 45 km/h) gelten als Kraftfahrzeuge! Unterstützt der Elektromotor eines E-Bikes auch bei Geschwindigkeiten über 25 km/h (sog. S-Pedelecs mit Versicherungskennzeichen und Betriebserlaubnis), stuft das Steuerrecht dieses Rad als elektrisches Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ein! Das hat zwei gravierende Folgen für die Lohnabrechnung:
- Keine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG möglich (auch nicht bei zusätzlicher Gewährung durch den Arbeitgeber!).
- Zusätzliche Versteuerung des Arbeitswegs (0,03-%-Regel): Zwar gilt für die reine Privatnutzung des S-Pedelecs wegen des 0-Gramm-CO2-Ausstoßes ebenfalls die Viertelung (0,25 % der UVP), ABER für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss beim S-Pedelec zusätzlich monatlich 0,03 % eines Viertels (= 0,0075 %) je Entfernungskilometer versteuert und verbeitragt werden (dafür darf der Mitarbeiter in seiner Steuererklärung für das S-Pedelec die volle Entfernungspauschale von 0,30 € / 0,38 € geltend machen)!
Was passiert am Ende der 36 Monate Leasinglaufzeit beim Kauf des JobRads durch den Mitarbeiter? Nach Ablauf der 36 Monate kauft der Mitarbeiter das geleaste Dienstrad meist vom Leasinggeber (als Drittem) zu einem günstigen Restwert (z. B. 17 % oder 18 % der ursprünglichen UVP). Aus Sicht der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 17.11.2017) beträgt der steuerliche Restwert eines Fahrrads nach 36 Monaten pauschal noch 40 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten ursprünglichen UVP! Die Differenz zwischen diesen 40 % und dem tatsächlichen Kaufpreis des Mitarbeiters ist ein geldwerter Vorteil von dritter Seite!
- Die elegante Lösung der Leasinganbieter (§ 37b Abs. 1 EStG)
Damit der Arbeitgeber am Leasingende diesen Differenzvorteil nicht in der Lohnabrechnung des Mitarbeiters versteuern muss, übernehmen fast alle großen Dienstrad-Leasinggesellschaften (wie JobRad, BusinessBike etc.) die Versteuerung dieses Preisvorteils pauschal mit 30 % nach § 37b Abs. 1 EStG auf eigene Kosten und stellen dem Arbeitnehmer eine schriftliche Bestätigung über die Steuerübernahme aus (wodurch die Übernahme nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 SvEV auch komplett sozialversicherungsfrei bleibt!).