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Wann darf beim Firmenwagen für den Arbeitsweg statt der pauschalen 0,03-%-Regelung die günstige 0,002-%-Einzelbewertung (Tagesbewertung bei Homeoffice) angewendet werden?

  • Das Problem der pauschalen 0,03-%-Monatsregelung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG)

    Der monatliche Zuschlag von 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unterstellt pauschal, dass der Mitarbeiter an 15 Tagen im Monat (180 Tagen im Jahr) ins Büro fährt. Arbeitet ein Mitarbeiter jedoch überwiegend im Homeoffice oder im Außendienst und fährt nur an z. B. 4 Tagen im Monat ins Büro, zahlt er mit der 0,03-%-Pauschale massiv zu viel Lohnsteuer und Sozialversicherung!

  • Die Lösung

    Die 0,002-%-Einzelbewertung nach tatsächlichen Fahrtagen (§ 8 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 2 EStG & BMF-Schreiben vom 03.03.2022): Fährt der Arbeitnehmer an weniger als 15 Tagen im Monat (bzw. weniger als 180 Tagen im Kalenderjahr) mit dem Firmenwagen zur ersten Tätigkeitsstätte, darf im Lohnsteuerabzugsverfahren auf die tatsächlichen Einzelfahrten mit jeweils 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und tatsächlichem Fahrtag abgestellt werden (bei 0,5-%-Fahrzeugen = 0,001 %; bei 0,25-%-E-Autos = 0,0005 % je Fahrtag und km!).

  • Drei zwingende Spielregeln für die 0,002-%-Einzelbewertung in der Lohnabrechnung
    1. Einheitliches Jahreswahlrecht je Fahrzeug: Der Wechsel zwischen 0,03 % und 0,002 % darf nicht monatlich beliebig hin- und hergewechselt werden, sondern gilt einheitlich für das gesamte Kalenderjahr!
    2. Monatliche datumsgenaue Aufzeichnungspflicht des Mitarbeiters: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber monatlich schriftlich oder elektronisch datumsgenau erklären, an welchen konkreten Kalendertagen (z. B. „04.05., 11.05., 18.05., 25.05. = 4 Tage“) er den Firmenwagen tatsächlich für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt hat; diese Aufstellung muss zum Lohnkonto genommen werden!
    3. Jahresdeckelung auf maximal 180 Fahrten: Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Einzelbewertung auf insgesamt maximal 180 Fahrten im Kalenderjahr begrenzt.
Praxisbeispiel

Bruttolistenpreis Verbrenner = 50.000 €, Entfernung zum Büro = 30 km, Homeoffice an 4 Tagen pro Woche (nur 4 Bürotage im Monat). Nach der 0,03-%-Pauschale müsste der Mitarbeiter monatlich (50.000 € × 0,03 % × 30 km) = 450,00 € versteuern und verbeitragen. Mit der 0,002-%-Einzelbewertung für 4 Fahrtage beträgt der Vorteil nur (50.000 € × 0,002 % × 30 km × 4 Tage) = 120,00 € (Ersparnis von 330,00 € Steuer-/SV-Brutto jeden Monat!).

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BFH, Urteile vom 22.09.2010 – VI R 54/09, VI R 55/09 und VI R 57/09 (Zulässigkeit der Einzelbewertung ab unter 15 Fahrten im Monat)§ 8 EStG

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