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Worin unterscheiden sich die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) und die 60-Euro-Freigrenze für Aufmerksamkeiten (R 19.6 LStR) und sind beide kombinierbar?

  • Zwei völlig unabhängige steuer- und beitragsfreie Töpfe (voll miteinander kombinierbar!)

    Arbeitgeber können denselben Mitarbeiter im selben Kalendermonat sowohl mit dem monatlichen 50-Euro-Sachbezug als auch – bei Vorliegen eines persönlichen Anlasses – zusätzlich mit einer 60-Euro-Aufmerksamkeit komplett steuer- und sozialversicherungsfrei bedenken (im Geburtstagsmonat sind also 50 € + 60 € = 110 € steuer- und SV-frei möglich!).

  1. Die monatliche 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG)

    Gilt jeden Kalendermonat ohne besonderen Anlass für Sachbezüge (Waren, Tankkarten, Gutscheinkarten nach ZAG, Job-Fitness-Mitgliedschaften). Voraussetzung bei Gutscheinen/Geldkarten: Sie müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (kein Gehaltsverzicht!). Achtung Freigrenze: Werden alle Sachbezüge eines Kalendermonats zusammengerechnet und erreichen 50,01 Euro, ist der gesamte Betrag (alle 50,01 €!) ab dem ersten Cent steuer- und beitragspflichtig! Ein Übertragen nicht genutzter Beträge in den nächsten Monat (z. B. 12 × 50 € = 600 € auf einmal zu Weihnachten) ist streng verboten!

  2. Die 60-Euro-Freigrenze für Aufmerksamkeiten bei persönlichem Ereignis (R 19.6 Abs. 1 LStR)

    Sachleistungen bis zu einem Wert von 60,00 Euro (inkl. Umsatzsteuer und Versandkosten) gehören schon begrifflich nicht zum Arbeitslohn, wenn sie aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers oder eines in seinem Haushalt lebenden Angehörigen gewährt werden.

  • Was gilt als „besonderes persönliches Ereignis“ (und was NICHT)? Anerkannte Anlässe sind

    Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes, Verlobung, Einschulung eines Kindes, Firmenjubiläum (10/20/25 Jahre), bestandene Prüfung oder Krankenbesuch/Genesungswunsch. KEIN persönliches Ereignis sind Weihnachten, Ostern oder Nikolaus (Weihnachtsgeschenke fallen daher nicht unter die 60-€-Regel, sondern zehren die monatliche 50-€-Sachbezugsfreigrenze des Dezembers auf!).

Praxisbeispiel

Eine Mitarbeiterin erhält jeden Monat einen 50,00 € Einkaufsgutschein (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Im Mai hat sie Geburtstag und bekommt im selben Monat zusätzlich ihre Tochter: Der Arbeitgeber darf ihr im Mai den regulären 50-€-Gutschein + ein 60-€-Geschenk zum Geburtstag + einen 60-€-Blumenstrauß/Babystrampler zur Geburt = insgesamt 170,00 Euro komplett steuer- und SV-frei zuwenden (jeder persönliche Anlass hat seine eigene 60-€-Freigrenze!).

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