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Welche Anmeldezeiträume (monatlich, vierteljährlich, jährlich) und Fälligkeiten gelten für die Lohnsteuer-Anmeldung nach § 41a EStG?

  • Gesetzlicher Stichtag am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums (§ 41a Abs. 1 EStG)

    Spätestens am 10. Tag nach Ablauf jedes Lohnsteuer-Anmeldezeitraums muss der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt eine elektronische Lohnsteuer-Anmeldung übermitteln und die einbehaltene Lohnsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Pauschalsteuern nach §§ 37b, 40, 40a Abs. 1/2a, 40b EStG; nicht jedoch die 2 % Minijob-Pauschsteuer, die an die Minijob-Zentrale geht!) abführen. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich die Frist nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag.

  • Wie bestimmt sich der Anmeldezeitraum anhand der Vorjahres-Lohnsteuer (§ 41a Abs. 2 Satz 2 EStG)? Maßgeblich ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende gesamte Lohnsteuer der Betriebsstätte (Schwellenwerte nach der Anhebung durch das Wachstumschancengesetz / Bürokratieentlastungsgesetz IV):

    1. Monatliche Abgabe (Standard): Wenn die abzuführende Lohnsteuer für das Vorjahr mehr als 5.000 Euro (ab 2025 angehoben auf 10.000 Euro? Nein, im EStG nach BEG IV ab 2025: die Grenze für die Jahresanmeldung wurde von 1.080 € auf 1.080 € / 5.000 € angepasst – maßgeblich sind die exakten Schwellenwerte des § 41a Abs. 2 Satz 2 EStG: über der Quartalsgrenze = monatlich!).
    2. Vierteljährliche Abgabe (Quartalszahler zum 10.04., 10.07., 10.10., 10.01.): Wenn die Lohnsteuer des Vorjahres zwischen der Jahresgrenze (1.080 €) und der Quartalsgrenze (5.000 €) lag.
    3. Jährliche Abgabe (Jahreszahler zum 10.01. des Folgejahres): Wenn die Lohnsteuer des Vorjahres nicht mehr als 1.080 Euro betrug.
  • Pflicht zur Nullmeldung (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)

    Auch wenn in einem Monat überhaupt keine Lohnsteuer anfällt (z. B. weil nur Geringverdiener in Steuerklasse I/III oder Minijobber mit 2 % Pauschsteuer beschäftigt werden), muss für jeden Anmeldezeitraum eine Lohnsteuer-Anmeldung mit „0,00 Euro“ übermittelt werden, solange der Arbeitgeber das Lohnsteuer-Arbeitgeberkonto beim Finanzamt nicht offiziell abgemeldet hat!

  • Zahlungsschonfrist von 3 Tagen bei Überweisung (§ 240 Abs. 3 AO)

    Anders als bei den Krankenkassen gewährt das Finanzamt bei Banküberweisung (nicht bei Scheck/Barzahlung!) eine Zahlungsschonfrist von 3 Kalendertagen für die Wertstellung, ohne dass ein Säumniszuschlag entsteht (die elektronische Anmeldung selbst muss jedoch pünktlich am 10. vorliegen, sonst droht ein Verspätungszuschlag nach § 152 AO!).

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