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Wann sind vom Arbeitgeber übernommene Fort- und Weiterbildungskosten nach § 3 Nr. 19 EStG steuer- und beitragsfrei und welche Regeln gelten für Rückzahlungsklauseln?

  • Gesetzliche Steuer- und Beitragsfreiheit (§ 3 Nr. 19 EStG)

    Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers für Maßnahmen nach § 82 Abs. 1 und 2 SGB III sowie Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit von Mitarbeitern dienen (z. B. Fachseminare, DATEV-Zertifizierungen, Sprachkurse, IT-Schulungen, Führungskräftetrainings oder Outplacement-Beratungen), sind nach § 3 Nr. 19 EStG vollständig steuerfrei und nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV sozialversicherungsfrei.

  • Kein Arbeitslohn bei überwiegend eigenbetrieblichem Interesse (R 19.7 LStR)

    Unabhängig davon liegt bei beruflichen Fortbildungen, die im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers stattfinden, schon begrifflich kein steuerbarer Arbeitslohn vor – es spielt seit der Einführung des § 3 Nr. 19 EStG zudem keine Rolle mehr, ob die Rechnung auf den Arbeitgeber oder auf den Arbeitnehmer ausgestellt ist!

  • Abgrenzung

    Wann sind übernommene Ausbildungskosten steuerpflichtig? Nur dann, wenn die Maßnahme den Charakter einer reinen privaten Belohnung hat (z. B. Segelschein, Wein-Sommelier-Kurs für einen Bürokaufmann ohne Berufsbezug) oder wenn es sich um ein Studium außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses handelt, bei dem der Arbeitgeber nicht vertraglich zur Kostentragung verpflichtet ist.

  • Strenge BAG-Grenzen für arbeitsvertragliche Rückzahlungsklauseln (§ 307 BGB)

    Vereinbart der Arbeitgeber, dass der Mitarbeiter die Fortbildungskosten bei Eigenkündigung anteilig zurückzahlen muss, ist die Klausel nur wirksam, wenn: 1. die Bindungsdauer angemessen zur Lehrgangsdauer gestaffelt ist (Faustregel des BAG: bis 1 Monat Lehrgangsdauer ohne Arbeitsverpflichtung = max. 6 Monate Bindung; bis 2 Monate = max. 1 Jahr Bindung; 3 bis 4 Monate = max. 2 Jahre Bindung; 6 bis 12 Monate = max. 3 Jahre Bindung), 2. für jeden Monat des Verbleibs eine ratierliche Minderung (z. B. 1/12 oder 1/24 pro Monat) vorgesehen ist und 3. unverschuldete Kündigungen (z. B. wegen dauerhafter Krankheit des Mitarbeiters oder Arbeitgeberfehlverhalten) ausdrücklich von der Rückzahlungspflicht ausgenommen sind (sonst ist die gesamte Klausel unwirksam!).

Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BAG, Urteil vom 01.03.2022 – 9 AZR 260/21 (Unwirksamkeit einer Fortbildungs-Rückzahlungsklausel ohne Ausnahme für personenbedingte Eigenkündigung wegen Krankheit)§ 3 EStG

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