- Gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 4 EStG)
Ein Arbeitnehmer kann je Arbeitsverhältnis höchstens eine erste Tätigkeitsstätte haben (ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten).
- Vorrang des Arbeits-/Dienstvertrags: Entscheidend ist primär die dauerhafte arbeitsrechtliche Zuordnung durch den Arbeitgeber!
- Quantitative Kriterien (nur wenn keine Zuordnung vorliegt): Dort, wo der Mitarbeiter typischerweise arbeitstäglich, zwei volle Arbeitstage pro Woche oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten Arbeitszeit tätig werden soll.
- Warum die Festlegung für die Lohnabrechnung so wichtig ist
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind keine steuerfreien Dienstreisen, sondern dürfen nur über die Entfernungspauschale (0,30 € für die ersten 20 Entfernungskilometer, ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 € nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) berücksichtigt werden (und lösen beim Firmenwagen den 0,03-%-Zuschlag aus!). Hat ein Außendienstler oder Bauleiter gar keine erste Tätigkeitsstätte, ist jede Fahrt ab der Haustür eine steuerfreie Auswärtstätigkeit!
- Arbeitgeber-Fahrtkostenzuschuss mit 15 % Pauschalsteuer (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b EStG)
Zahlt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Zuschuss zu den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, kann er diesen Zuschuss bis zur Höhe der gesetzlichen Entfernungspauschale (im Regelfall pauschal unter Annahme von 15 Arbeitstagen pro Monat / 180 Tagen im Jahr nach R 40.2 Abs. 6 LStR) mit 15 Prozent pauschal versteuern!
- Vollständige Sozialversicherungsfreiheit & Buchstabe „F“
Durch die 15-%-Pauschalversteuerung ist der Fahrtkostenzuschuss nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV komplett sozialversicherungsfrei! Der pauschal versteuerte Betrag ist in Zeile 18 der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen (mindert in der Steuererklärung die Werbungskosten).
Ein Mitarbeiter wohnt 30 km (einfache Strecke) vom Büro entfernt. Seine Entfernungspauschale pro Arbeitstag beträgt (20 km × 0,30 €) + (10 km × 0,38 €) = 9,80 €. Bei pauschal 15 Tagen/Monat darf der Arbeitgeber ihm monatlich 15 × 9,80 € = 147,00 € Fahrtkostenzuschuss mit nur 15 % Pauschalsteuer (+ SolZ/KiSt) komplett SV-frei auszahlen!