- Steuer- und SV-freie Nutzungsüberlassung von betrieblichen Geräten (§ 3 Nr. 45 EStG)
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein betriebliches Smartphone, Tablet, Laptop oder Software (deren wirtschaftlicher Eigentümer der Arbeitgeber bleibt!) zur Nutzung, ist auch eine 100-prozentige private Mitbenutzung einschließlich aller vom Arbeitgeber getragenen Mobilfunk- und Verbindungsentgelte nach § 3 Nr. 45 EStG vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei (gilt sogar bei Gehaltsumwandlung!).
Pauschale Versteuerung mit 25 % bei Eigentumsübertragung / Schenkung von Hardware (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG): Verschenkt der Arbeitgeber einen PC, Laptop, Smartphone oder Zubehör (Drucker, Monitor) an den Arbeitnehmer oder überlässt er ihm das Gerät verbilligt zu Eigentum, ist dieser Vorteil nur dann mit 25 % pauschal versteuerbar (und damit SV-frei nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV), wenn die Zuwendung ZUSÄTZLICH zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt (keine Gehaltsumwandlung!).
Die monatliche Internetpauschale bis 50,00 Euro (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG & R 40.2 Abs. 5 LStR): Zahlt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Barzuschuss zu den laufenden Kosten seines privaten Internetanschlusses (berufliche und private Nutzung im Homeoffice), kann dieser Zuschuss mit 25 % pauschal versteuert werden (SV-frei!). Bis zu einem Betrag von maximal 50,00 Euro im Monat reicht nach R 40.2 Abs. 5 Satz 5 LStR eine einfache einmalige Erklärung des Arbeitnehmers aus, dass ihm für den Internetzugang laufende Kosten in mindestens dieser Höhe entstehen (Einzelbelege der monatlichen Telefonrechnung müssen bis 50 € nicht geprüft werden!).
Ein KMU überlässt einem Mitarbeiter ein Firmen-iPhone (Eigentum der GmbH = 0,00 € Steuer/SV nach § 3 Nr. 45 EStG) und zahlt ihm zusätzlich monatlich 50,00 € Internetpauschale für sein privates Glasfaser-Internet zu Hause (50 € netto für den Mitarbeiter; der Arbeitgeber zahlt 12,50 € Pauschalsteuer zzgl. SolZ/KiSt und 0,00 € Sozialversicherung).