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Wie wird die steuerbegünstigte Erholungsbeihilfe (156 € / 104 € / 52 €) nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG abgerechnet und sozialversicherungsfrei gestellt?

  • Gesetzliche Freigrenzen pro Kalenderjahr (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG)

    Anstelle eines voll steuer- und SV-pflichtigen Urlaubsgeldes kann der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer (auch Minijobbern und Teilzeitkräften in ungekürzter Höhe!) einmal jährlich eine Erholungsbeihilfe auszahlen und diese mit 25 % Pauschalsteuer (zzgl. SolZ und KiSt) übernehmen, sofern folgende Jahres-Freigrenzen im Kalenderjahr nicht überschritten werden: 1. 156,00 Euro für den Arbeitnehmer selbst, 2. + 104,00 Euro für den Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner, 3. + 52,00 Euro für jedes Kind (das auf den ELStAM berücksichtigt wird oder für das Kindergeld gezahlt wird).

  • Vorsicht Freigrenze statt Freibetrag

    Zahlt der Arbeitgeber einem ledigen Mitarbeiter im Jahr 160,00 Euro statt 156,00 Euro als Erholungsbeihilfe, ist nicht nur der übersteigende Betrag von 4 Euro, sondern der gesamte Betrag von 160,00 Euro nach den individuellen ELStAM voll steuer- und sozialversicherungspflichtig!

  • Vollständige Sozialversicherungsfreiheit (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV)

    Durch die pauschale Lohnversteuerung mit 25 % im Auszahlungsmonat ist die Erholungsbeihilfe für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu 100 % sozialversicherungsfrei (und zählt bei Minijobbern nicht auf die monatliche Minijob-Verdienstgrenze an!).

  • Nachweispflicht des zeitlichen Zusammenhangs mit einem Erholungsurlaub (R 40.2 Abs. 3 LStR)

    Die Erholungsbeihilfe muss zur Erholung des Mitarbeiters bestimmt sein. Dieser Verwendungszweck gilt steuerlich automatisch als erfüllt, wenn die Auszahlung in einem zeitlichen Zusammenhang von innerhalb von drei Monaten vor oder nach einem mindestens einwöchigen Erholungsurlaub des Arbeitnehmers erfolgt (Nachweis über den Urlaubsantrag in der Personalakte!).

Praxisbeispiel

Ein verheirateter Mitarbeiter mit 2 Kindern geht im Juli in den Sommerurlaub. Der Arbeitgeber zahlt ihm mit der Juli-Abrechnung (156 € + 104 € + 2 × 52 €) = 364,00 Euro Erholungsbeihilfe aus. Der Mitarbeiter erhält volle 364,00 € netto ausgezahlt; der Arbeitgeber trägt lediglich rund 91,00 € Pauschalsteuer (+ SolZ/KiSt) und spart sämtliche SV-Beiträge.

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