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Wann besteht bei grenzüberschreitender Beschäftigung (Ausstrahlung vs. Einstrahlung nach §§ 4, 5 SGB IV) Pflicht zu den Umlagen U1, U2 und U3?

  • Grundsatz der Kopplung an das deutsche Sozialversicherungsrecht

    Die Pflicht zur Zahlung der Umlagen U1 (Krankheit), U2 (Mutterschaft) und U3 (Insolvenzgeldumlage) folgt strikt dem deutschen Sozialversicherungsstatut (Territorialitätsprinzip mit den Ausnahmen der Aus- und Einstrahlung nach §§ 4, 5 SGB IV sowie VO (EG) 883/2004):

  1. Ausstrahlung (§ 4 SGB IV – Entsendung vom deutschen Arbeitgeber ins Ausland)

    Wird ein Mitarbeiter von seinem deutschen KMU vorübergehend ins Ausland entsandt (mit A1-Bescheinigung), unterliegt er weiterhin vollständig dem deutschen Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht (EFZG, MuSchG). Folge: Der deutsche Arbeitgeber muss während der gesamten Entsendung weiterhin U1, U2 und U3 zahlen und erhält bei Erkrankung oder Schwangerschaft im Ausland auch die volle U1-/U2-Erstattung von der deutschen Krankenkasse!

  2. Einstrahlung (§ 5 SGB IV – Entsendung vom ausländischen Arbeitgeber nach Deutschland)

    Wird ein Mitarbeiter von einer ausländischen Muttergesellschaft vorübergehend nach Deutschland entsandt und legt eine ausländische A1-Bescheinigung vor, gilt das ausländische SV-Recht fort – in Deutschland fallen weder SV-Beiträge noch Umlagen U1, U2 oder U3 an.

  3. Ausländischer Arbeitgeber ohne Sitz in Deutschland stellt lokalen Mitarbeiter in Deutschland ein (Homeoffice / Vertriebsrepräsentant in Deutschland): Da der Arbeitsort dauerhaft in Deutschland liegt, gilt deutsches SV-Recht und deutsches Arbeitsrecht (Art. 11 VO (EG) 883/2004, Art. 8 Rom-I-VO): Der ausländische Arbeitgeber braucht eine deutsche Betriebsnummer und muss volle deutsche SV-Beiträge sowie U1, U2 (und sofern insolvenzfähig auch U3) abführen!

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