- Tarifwahl (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AAG)
Krankenkassen bieten ermäßigte (z. B. 50 %), allgemeine (z. B. 65–70 %) und erhöhte Erstattungssätze (max. 80 %) an. Wechsel ist einmal jährlich bis zur Januar-Fälligkeit möglich.
- Bemessungsgrundlage (§ 7 Abs. 2 AAG)
Alleinige Tragung durch den Arbeitgeber (100 %) aus dem laufenden RV-pflichtigen Bruttoentgelt bis zur BBG der Rentenversicherung. Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Boni) sind komplett U1-frei!
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsgrundlagen
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