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Wann sind Sozialversicherungsbeiträge nach § 23 SGB IV exakt fällig (Wertstellungstag) und wie wird der Säumniszuschlag nach § 24 SGB IV berechnet?

  • Fälligkeit am drittletzten Bankarbeitstag (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV)

    Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BVV der Tag der Wertstellung (Gutschrift) auf dem Konto der Krankenkasse (oder ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat). Keine 3-tägige Überweisungs-Schonfrist in der SV!

  • Säumniszuschlag (§ 24 Abs. 1 SGB IV)

    1 Prozent für jeden angefangenen Monat der Säumnis aus dem auf volle 50 Euro nach unten abgerundeten Rückstandsbetrag.

Praxisbeispiel

Bei 4.890 € verspäteter SV-Zahlung wird auf 4.850 € abgerundet = 48,50 € Säumniszuschlag.

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