- Fristenproblem (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV)
Beitragsnachweise müssen am fünftletzten Bankarbeitstag um 00:00 Uhr vorliegen, Zahlungen am drittletzten Bankarbeitstag.
- Zwei Lösungen in DATEV
- Bei Festgehältern: Abrechnungslauf einfach vor dem 18.–20. des Monats durchführen (keine Schätzung nötig).
- Bei Stundenlöhnen mit Abrechnung im Folgemonat: Aktivierung der automatischen Beitragsschätzung in DATEV (entweder nach Vormonats-Soll oder per Hochrechnung); die exakte Differenz zwischen Schätzung und Ist-Abrechnung verrechnet DATEV automatisch im Beitragsnachweis des Folgemonats.
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
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