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Wie funktioniert die gesetzliche Beitragsschätzung für den Beitragsnachweis (§ 23 Abs. 1 SGB IV), wenn die Lohnabrechnung erst am Monatsende erfolgt?

  • Fristenproblem (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV)

    Beitragsnachweise müssen am fünftletzten Bankarbeitstag um 00:00 Uhr vorliegen, Zahlungen am drittletzten Bankarbeitstag.

  • Zwei Lösungen in DATEV
    1. Bei Festgehältern: Abrechnungslauf einfach vor dem 18.–20. des Monats durchführen (keine Schätzung nötig).
    2. Bei Stundenlöhnen mit Abrechnung im Folgemonat: Aktivierung der automatischen Beitragsschätzung in DATEV (entweder nach Vormonats-Soll oder per Hochrechnung); die exakte Differenz zwischen Schätzung und Ist-Abrechnung verrechnet DATEV automatisch im Beitragsnachweis des Folgemonats.
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