- Werkstudentenprivileg (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, Personengruppe 106, Beitragsgruppe 0100)
Versicherungsfreiheit in KV, PV und AV (nur RV-Pflicht!), solange in der Vorlesungszeit maximal 20 Stunden/Woche gearbeitet wird (unabhängig von der Entgelthöhe).
- Die 26-Wochen-Regel
Ein Überschreiten der 20 Stunden ist nur in den Semesterferien oder durch befristete Abend-/Wochenendarbeit zulässig, sofern innerhalb eines Zeitjahres an insgesamt höchstens 26 Wochen (182 Kalendertagen) über 20 Stunden gearbeitet wird. Im Urlaubssemester oder bei dualem Studium gilt kein Werkstudentenprivileg.
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BSG, Urteil vom 11.11.2003 – B 12 KR 24/03 R§ 6 SGB V
Feedback mitteilen oder Thema einreichen
Haben Sie eine Anmerkung zu diesem Fachartikel oder fehlt Ihnen eine wichtige Abrechnungsfrage im Wiki? Senden Sie Ihren Hinweis direkt an das Fachteam.
Laufende Lohnabrechnung abgeben?
Digital, termingerecht und rechtssicher nach DATEV-Standard – bereits ab 34 € pro Mitarbeiter und Monat. Berechnen Sie Ihren monatlichen Festpreis direkt online.
Festpreis berechnen