- Gesetzliche 2-Monats- und Doppel-Grenze (§ 8 Abs. 1b SGB IV)
Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (z. B. durch Krankheitsvertretung) ist unschädlich, wenn es 1. an höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres vorkommt und 2. in jedem Überschreitungsmonat maximal das Doppelte der monatlichen Minijob-Grenze erreicht wird.
Bei 556 € Minijob-Grenze darf der Minijobber in 2 Monaten wegen Krankheitsvertretung bis zu je 1.112 € verdienen (Jahreshöchstverdienst dann bis zu 14 × 556 € = 7.784 € im Minijob).