- Steuer- vs. SV-Recht
Ein Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld (ab der 7. Krankheitswoche) ist immer voll lohnsteuerpflichtig. In der Sozialversicherung bleibt er nach § 23c Abs. 1 SGB IV (zusammen mit weiterlaufenden Sachbezügen wie einem Firmenwagen) beitragsfrei, solange die Einnahmen zusammen mit dem Netto-Krankengeld das vergleichbare Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 Euro im Monat übersteigen.
- Prüfschema
Vergleichs-Netto minus ausgezahltes Netto-Krankengeld = SV-Freibetrag. Liegen die AG-Leistungen maximal 50 € über dem SV-Freibetrag (Bagatellgrenze), sind sie komplett SV-frei; bei Überschreiten um mehr als 50 € ist der gesamte den SV-Freibetrag übersteigende Teil beitragspflichtig.
Vergleichs-Netto = 2.500 €, Netto-Krankengeld = 1.900 € (SV-Freibetrag = 600 €). Ein Krankengeldzuschuss von 640 € überschreitet den Freibetrag nur um 40 € (unter 50 €) und bleibt zu 100 % SV-frei.