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Wie wird ein freiwilliger oder tariflicher Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers nach § 23c SGB IV auf Beitragsfreiheit geprüft?

  • Steuer- vs. SV-Recht

    Ein Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld (ab der 7. Krankheitswoche) ist immer voll lohnsteuerpflichtig. In der Sozialversicherung bleibt er nach § 23c Abs. 1 SGB IV (zusammen mit weiterlaufenden Sachbezügen wie einem Firmenwagen) beitragsfrei, solange die Einnahmen zusammen mit dem Netto-Krankengeld das vergleichbare Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 Euro im Monat übersteigen.

  • Prüfschema

    Vergleichs-Netto minus ausgezahltes Netto-Krankengeld = SV-Freibetrag. Liegen die AG-Leistungen maximal 50 € über dem SV-Freibetrag (Bagatellgrenze), sind sie komplett SV-frei; bei Überschreiten um mehr als 50 € ist der gesamte den SV-Freibetrag übersteigende Teil beitragspflichtig.

Praxisbeispiel

Vergleichs-Netto = 2.500 €, Netto-Krankengeld = 1.900 € (SV-Freibetrag = 600 €). Ein Krankengeldzuschuss von 640 € überschreitet den Freibetrag nur um 40 € (unter 50 €) und bleibt zu 100 % SV-frei.

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