- Schritt 1 – Herausrechnung unpfändbarer Bezüge (§ 850a ZPO)
Unpfändbar sind u. a. 50 % der Überstundenvergütung (Grundlohn + Zuschlag, Nr. 1), zusätzliches Urlaubsgeld im Rahmen des Üblichen (Nr. 2), Schmutz- und Erschwerniszulagen sowie Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschläge, soweit sie nach § 3b EStG tatsächlich steuerfrei sind (Nr. 3), sowie Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Grundfreibetrags nach § 850c ZPO (aktuell 750 €, Nr. 4).
- Schritt 2 – Die Nettomethode des BAG (§ 850e Nr. 1 ZPO)
Es wird eine fiktive Brutto-Netto-Abrechnung erstellt, die ausschließlich das pfändbare Brutto (ohne die unpfändbaren Bezüge) enthält. Nur die auf dieses reduzierte Brutto entfallenden fiktiven Steuern und SV-Abzüge werden abgezogen, um das pfändbare Netto für die Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) zu ermitteln.
Ein Mitarbeiter erhält 3.000 € Grundgehalt plus 400 € Urlaubsgeld. DATEV berechnet fiktiv die Steuern/SV auf reine 3.000 € (z. B. 950 € Abzüge = 2.050 € pfändbares Netto), sodass das Urlaubsgeld ungeschmälert netto beim Mitarbeiter verbleibt.