- Gesetzliche Voraussetzungen (§ 23a Abs. 4 SGB IV)
Die Märzklausel greift zwingend, wenn alle 4 Kriterien erfüllt sind:
- Auszahlung einer Einmalzahlung (Bonus, Tantieme, 13. Gehalt) zwischen dem 01.01. und 31.03.
- Der Arbeitnehmer war bereits im Vorjahr beim selben Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt.
- Laufendes Entgelt plus Einmalzahlung übersteigen die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (BBG) des laufenden Jahres.
- Im Vorjahr ist noch ungenutzte BBG (SV-Luft) vorhanden.
- Prüfreihenfolge
Überschreitet die Einmalzahlung bereits die anteilige BBG der Kranken-/Pflegeversicherung, wird die gesamte Einmalzahlung (auch für RV/AV!) dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres (meist Dezember) zugeordnet (DEÜV-Sondermeldung Grund 54).
- Steuerrechtliche Abweichung
Für die Lohnsteuer bleibt die Einmalzahlung nach § 11 Abs. 1 EStG zwingend im Auszahlungsmonat des laufenden Jahres.
Ein Mitarbeiter verdient monatlich 5.000 € (angenommene BBG KV/PV = 5.812,50 €, also 812,50 € SV-Luft/Monat). Im Februar erhält er 3.000 € Tantieme. Da die Tantieme höher ist als die anteilige SV-Luft für Jan+Feb (1.625 €), wird sie beitragsrechtlich komplett dem Dezember des Vorjahres zugeordnet.