- Steuerung der anteiligen BBG
Anteilige BBG = (Jahres-BBG / 360) × SV-Tage.
- Die 3 Grundregeln für SV-Tage (§ 24 Abs. 1 SGB IV)
- Voller Abrechnungsmonat = immer 30 SV-Tage (auch im Februar und in 31er-Monaten).
- Teilmonat (Ein-/Austritt oder Krankengeld/Mutterschutz/Elternzeit) = exakte Zählung der Kalendertage mit Entgeltanspruch (max. 30 Tage).
- Unbezahlter Urlaub ohne Entgeltersatzleistung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV) = SV-Tage laufen für längstens 1 Zeitmonat weiter.
- Abweichung bei Steuertagen (§ 39b Abs. 2 EStG)
Solange das Dienstverhältnis rechtlich fortbesteht, bleiben die Steuertage auch während Krankengeld oder Elternzeit bei 30 Steuertagen (Kürzung nur bei Ein-/Austritt).
Entgeltfortzahlung vom 01.03.–15.03., Krankengeld vom 16.03.–31.03. Ergebnis: 15 SV-Tage, aber 30 Steuertage.