- Unterschied zwischen IT-Geräten (§ 3 Nr. 45 EStG) und Büromöbeln (Arbeitsmittel im Eigentum des Arbeitgebers)
Viele Arbeitgeber möchten ihren Mitarbeitern für das Homeoffice neben Laptop und Monitoren auch einen hochwertigen ergonomischen Bürostuhl und einen höhenverstellbaren Schreibtisch finanzieren:
- 1. Monitore, Dockingstation, Tastatur, Maus, Headset & Drucker (§ 3 Nr. 45 EStG)
Diese Geräte zählen als Zubehör zu betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten – solange der Arbeitgeber Eigentümer bleibt, ist die Überlassung nach § 3 Nr. 45 EStG komplett steuer- und SV-frei (und falls der Arbeitgeber sie dem Mitarbeiter schenkt, mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG pauschal versteuerbar!).
- 2. Büromöbel (Schreibtisch, Bürostuhl, Bürolampe, Aktenschrank)
Büromöbel sind keine Datenverarbeitungsgeräte und fallen daher nicht unter § 3 Nr. 45 EStG!
- Der goldene Weg (0,00 € Steuer & SV + 100 % Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber!): Die Rechnung für den Bürostuhl und Schreibtisch muss auf den Namen des Arbeitgebers lauten, der Arbeitgeber bezahlt sie und behält das wirtschaftliche Eigentum (Abschluss einer kurzen schriftlichen Leih-/Überlassungsvereinbarung für Arbeitsmittel im Homeoffice mit dem Mitarbeiter, wonach die Möbel bei Ausscheiden zurückzugeben oder zum Restwert abzukaufen sind!). Da es sich um betriebliche Arbeitsmittel im Eigentum des Arbeitgebers handelt, entsteht beim Mitarbeiter 0,00 Euro geldwerter Vorteil!
- Schenkt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter hingegen das Geld für den privaten Kauf eines Schreibtischs, liegt voll steuer- und SV-pflichtiger Barlohn vor!
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