Das gesetzliche Bargeldgebot und die Obergrenze für Sachbezüge (§ 107 Abs. 1 und 2 GewO): Nach § 107 Abs. 1 GewO ist das Arbeitsentgelt grundsätzlich in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können zwar Sachbezüge (wie einen Firmenwagen zur Privatnutzung, eine Werkwohnung oder freie Kost und Logis) als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, ABER § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO setzt eine zwingende absolute Obergrenze (Truck-Verbot zum Schutz des Existenzminimums):
Der Wert der vereinbarten Sachbezüge darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts NICHT übersteigen!
Was bedeutet diese zwingende Vorschrift für die Gehaltsabrechnung und Gehaltsumwandlungen (Firmenwagen / JobRad)? Dem Arbeitnehmer muss nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und dem Wert der Sachbezüge immer mindestens ein in Geld ausgezahlter Nettobetrag in Höhe seines individuellen unpfändbaren Einkommens nach § 850c ZPO (Pfändungsfreigrenze!) auf dem Bankkonto verbleiben!
- Praxisbeispiel: Ein verheirateter Mitarbeiter mit 2 Kindern hat eine gesetzliche Pfändungsfreigrenze von ca. 2.500,00 € netto. Verdient er 3.200 € brutto (ergibt ca. 2.400 € netto), darf ihm der Arbeitgeber KEINEN Firmenwagen mit 600 € geldwertem Vorteil per Gehaltsumwandlung / Anrechnung auf den Mindest-Nettolohn überlassen, weil sein Bar-Auszahlungsbetrag dadurch unter die unpfändbare Grenze des § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO rutschen würde!
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsprechung
BAG, Urteil vom 24.03.2009 – 9 AZR 733/07 (Unwirksamkeit einer Sachbezugsvereinbarung bei Unterschreiten des unpfändbaren Nettoeinkommens nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO)§ 107 GewO
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