Abgrenzung Arbeitsunfähigkeit (Krankheit nach § 3 EFZG) vs. Behördliche Quarantäne / Tätigkeitsverbot ohne Krankheitssymptome (§ 56 IfSG):
- Ist ein Mitarbeiter tatsächlich mit Krankheitssymptomen arbeitsunfähig erkrankt (mit eAU vom Arzt), hat er immer vorrangig Anspruch auf die reguläre 6-wöchige Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG (über Umlage U1 erstattungsfähig).
- Ist der Mitarbeiter hingegen symptomfrei und arbeitsfähig, darf aber wegen eines behördlichen Absonderungsbescheids (Quarantäne) oder eines behördlichen Tätigkeitsverbots (z. B. nach § 42 IfSG im Lebensmittelbereich/Gastronomie wegen Salmonellen-/Norovirus-Ausscheidung) seinen Arbeitsplatz nicht betreten und auch nicht im Homeoffice arbeiten, greift der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG!
Wie wird die IfSG-Entschädigung in DATEV in den ersten 6 Wochen abgerechnet (§ 56 Abs. 5 IfSG)?
- Für die Dauer der ersten 6 Wochen hat der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Landesbehörde als Zahlstelle auszuzahlen.
- Höhe der Entschädigung (§ 56 Abs. 2 und 3 IfSG): In den ersten 6 Wochen bemisst sich die Entschädigung nach dem Verdienstausfall = Netto-Arbeitsentgelt! Sie ist nach § 3 Nr. 25 EStG komplett steuerfrei (unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG und wird in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen!).
- Sozialversicherung (§ 57 IfSG): Während der Quarantäne besteht die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht fort; die Beiträge werden aus 100 % (ab der 7. Woche aus 80 %) des der Entschädigung zugrunde liegenden Bruttoarbeitsentgelts berechnet und vom Entschädigungsland zu 100 % allein getragen!
- Erstattungsantrag innerhalb der 2-Jahres-Frist (§ 56 Abs. 11 IfSG)
Der Arbeitgeber beantragt über das Online-Portal
ifsg-online.de(bzw. bei der zuständigen Landesbehörde) die 100-%-Erstattung der ausgezahlten Netto-Entschädigung sowie der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge!
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