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Welche Regeln gelten in der Lohnabrechnung, wenn über das Vermögen eines Mitarbeiters die Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz nach §§ 287, 304 InsO) eröffnet wird?

  • Vollstreckungsverbot für Einzelgläubiger ab Insolvenzeröffnung (§ 89 InsO)

    Sobald das Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenz) über das Vermögen eines Arbeitnehmers eröffnet, greift nach § 89 Abs. 1 InsO ein absolutes Vollstreckungsverbot für sämtliche einzelnen Insolvenzgläubiger! Alle bisherigen normalen Lohnpfändungen dürfen vom Arbeitgeber ab diesem Monat NICHT mehr bedient werden!

  • Ausschließliche Abführung an den Insolvenzverwalter / Treuhänder (§ 287 Abs. 2 InsO)

    Mit dem Insolvenzantrag tritt der Arbeitnehmer seine pfändbaren Lohnansprüche für die Dauer der Wohlverhaltensperiode (seit der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre ab Insolvenzeröffnung begrenzt!) an den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ab. Das Lohnbüro führt in DATEV den monatlich nach § 850c ZPO ermittelten pfändbaren Betrag ausschließlich auf das Treuhandkonto des Insolvenzverwalters ab.

  • Wichtige Ausnahme bei privilegierten Unterhaltspfändungen (§ 89 Abs. 2 Satz 2 InsO)

    Für laufende gesetzliche Unterhaltsansprüche (oder Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung) gilt hinsichtlich des erweiterten Vorrechtsbereichs (§ 850d ZPO – also für den Differenzbetrag zwischen dem notwendigen Selbstbehalt des Schuldners und der normalen Tabellenfreigrenze des § 850c ZPO!) KEIN Vollstreckungsverbot! Der Insolvenzverwalter erhält den nach der Tabelle (§ 850c ZPO) pfändbaren Teil, während das unterhaltsberechtigte Kind weiterhin auf den darunter liegenden Vorrechtsbereich (§ 850d ZPO) zugreifen darf!

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