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Wie wird eine Unterstützungskasse (U-Kasse) in der Lohnabrechnung abgerechnet und warum gibt es dort für Arbeitgeberbeiträge keine steuerliche 8-%-Deckelung?

  • Funktionsweise der Unterstützungskasse (§ 1b Abs. 4 BetrAVG)

    Die Unterstützungskasse (meist rückgedeckte Unterstützungskasse) ist einer der fünf gesetzlichen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung und wird vor allem für Gutverdiener, leitende Angestellte und Geschäftsführer genutzt, bei denen der 8-%-Rahmen der Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG) bereits ausgeschöpft ist.

  • Warum Zuwendungen des Arbeitgebers an eine U-Kasse in UNBEGRENZTER Höhe steuerfrei sind (§ 11 EStG)

    Da eine Unterstützungskasse satzungsgemäß keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt (in der Praxis ist der Mitarbeiter dennoch über die subsidiäre Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG und den Pensions-Sicherungs-Verein PSVaG voll geschützt!), fließt dem Arbeitnehmer in der Anwartschaftsphase steuerlich noch gar kein Arbeitslohn zu (§ 11 Abs. 1 EStG)! Die laufenden Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse (bzw. die Rückdeckungsversicherung) bleiben daher für den Arbeitnehmer ohne jede prozentuale BBG-Obergrenze komplett lohnsteuerfrei; erst die spätere Rentenauszahlung im Ruhestand wird als nachträglicher Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG) versteuert!

  • Kritische Unterscheidung in der Sozialversicherung (Arbeitgeberfinanziert vs. Entgeltumwandlung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV)
    1. Rein arbeitgeberfinanzierte U-Kasse: Zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zusätzlich zum Gehalt (ohne Entgeltumwandlung), sind die Beiträge auch in der Sozialversicherung in unbegrenzter Höhe komplett beitragsfrei!
    2. Durch Entgeltumwandlung finanzierte U-Kasse (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV): Wandelt der Arbeitnehmer eigenes Bruttoentgelt zugunsten einer Unterstützungskasse (oder Pensionszusage) um, ist diese Entgeltumwandlung in der Sozialversicherung bis zu einem eigenen, zusätzlichen Freibetrag von 4 Prozent der jährlichen BBG der allgemeinen Rentenversicherung beitragsfrei!
  • Doppelt-Vorteil für Besserverdiener (Kombination Direktversicherung + U-Kasse)

    Da der 4-%-SV-Freibetrag für die Direktversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) und der 4-%-SV-Freibetrag für die Unterstützungskasse (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) in zwei getrennten Gesetzen stehen, kann ein Arbeitnehmer beide Durchführungswege parallel nutzen und so insgesamt zweimal 4 % (= 8 % der BBG-RV!) komplett sozialversicherungsfrei umwandeln!

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