- Obligatorische Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V)
Nach Überschreiten der JAEG bleibt der Mitarbeiter ohne PKV-Wechsel freiwilliges Mitglied der GKV.
- Firmenzahler-Verfahren (Standard – Beitragsgruppe 9111)
Der Arbeitgeber behält den AN-Anteil vom Gehalt ein, legt den steuerfreien AG-Zuschuss (§ 257 Abs. 1 SGB V) dazu und führt den Gesamtbeitrag über den Beitragsnachweis ab.
- Selbstzahler-Verfahren (Ausnahme – Beitragsgruppe 0110)
Der Mitarbeiter überweist selbst an die Kasse; der Arbeitgeber zahlt den steuerfreien AG-Zuschuss mit dem Nettolohn aus.