- Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum (während des Studiums)
Komplett SV-frei in allen Zweigen (Personengruppe 190, Beitragsgruppe 0000) und mindestlohnfrei nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 MiLoG.
- Vorgeschriebenes Vor- oder Nachpraktikum (außerhalb der Immatrikulation)
Voll SV-pflichtig als Praktikant (Personengruppe 105, Beitragsgruppe 1111; bis 325 € Geringverdienergrenze trägt der AG die Beiträge allein nach § 20 Abs. 3 SGB IV); mindestlohnfrei.
- Freiwilliges Praktikum
Abrechnung als Minijob (109) oder Werkstudent (106); mindestlohnfrei nur bei einer Dauer von bis zu 3 Monaten (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 MiLoG).
Rechtsgrundlagen & Rechtsprechung
Rechtsgrundlagen
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